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AGB

1. Gegenstand und Geltung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von der E-Ortner GmbH, Gautinger Str. 5, 82319 Starnberg (Vermieter) dem Kunden (Mieter) angebotenen PV / Speicher / Wallbox Pauschal-Pakete.
1.2. Die im jeweiligen Angebot beschriebenen Installationen (PV-Anlage, Batteriespeicher, Wallbox) und die weiteren vertragsgegenständlichen Komponenten (zusammen: Anlage) werden vom Vermieter errichtet und an den Mieter für die Vertragslaufzeit zu den in der Bestellung und nachstehend niedergelegten Konditionen vermietet.
1.3 Der Mieter stellt (vermietet) seinerseits ab Vertragsunterzeichnung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit die für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Grundstücksflächen und ermöglicht die Mitnutzung des Netzanschlusses einschließlich der Messstelle zum Bezug bzw. zur Einspeisung von Strom für bzw. aus der Anlage. Er versichert, Eigentümer der benötigten Flächen zu sein und/oder berechtigt zu sein, diese für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage zur Verfügung zu stellen, und diese Berechtigung für die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten oder seine Verpflichtung auf einen etwaigen Erwerber des Grundstücks zu übertragen. Er weist seine Berechtigung auf Anforderung des Vermieters durch Überlassung eines aktuellen Grundbuchauszuges und ggf. weitere Unterlagen nach.

2. Planung und Errichtung

2.1 Sobald der Vertrag zustande gekommen ist, wird der Vermieter beginnen, für die im Angebot näher beschriebene Fläche die Errichtung der im Angebot beschriebenen Anlage vorzubereiten, insbesondere Namens und in Vollmacht des Mieters ein Netzanschluss¬begehren an den Netzbetreiber zu stellen bzw. entsprechende Anzeige an den Netzbetreiber zu erstatten und die sonstigen Voraussetzungen für die Errichtung der Anlage zu prüfen. Der Mieter wird dem Vermieter hierfür erforderliche Vollmachten und Unterlagen, insbesondere Daten des Netzanschlusses und Zählernummern sowie Fotos des vorhandenen Zählerschrankes und Pläne/Skizzen/Fotos zu vorhandenen oder möglichen Montageorten und Leitungsführungen zur Verfügung stellen sowie – für PV-Anlagen – Bauplan und Statik des Daches und Mitarbeitern des Vermieters nach Terminvereinbarung Zugang gewähren, um die Anlage und weiteren Installationen zu planen.
2.2 Treten Hindernisse auf, ist zum Beispiel die Anlage nur teilweise realisierbar oder der zu erwartende Ertrag der PV-Anlage wegen ungünstiger Ausrichtung, Verschattung oder aus anderen Gründen wesentlich beeinträchtigt oder erfordern die Errichtung oder der Netzanschluss der Anlage besonders aufwändige oder riskante Arbeiten oder Eingriffe an der Bausubstanz (z.B. Umbauten zur statischen Verstärkung, Dachdurchdringungen, Nichteinsetzbarkeit standardisierter Befestigungssysteme) oder an der elektrischen Anlage (z.B. Erweiterung/Neusetzung Zähleranschlussschrank, besonders aufwändige Leitungsführungen), an der Bepflanzung des Grundstückes (z.B. verschattende Bäume) oder anderweitigen über dem normalerweise zu Erwartendem liegenden Aufwand (z.B. zur Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Auflagen), informieren sich die Parteien über die jeweils festgestellten Hindernisse und einigen sich über die Ausführung des Vertrages, falls erforderlich, unter dessen Ergänzung oder Anpassung. Soweit der Vertrag ohne Anpassung ausgeführt werden soll, trägt der Mieter die Kosten von Umbauten und Erweiterungen der elektrischen Anlage einschließlich der Kosten der Erweiterung oder Neusetzung des Zähleranschlussschrankes oder der Schaffung von Leitungswegen/Kabelkanälen sowie die Kosten des Rückschnittes von Bäumen oder Sträuchern sowie die Mehrkoste durch Denkmalschutz. Die durch Auflagen des Netzbetreibers oder Anschlusskosten oder die Koordinierung mit dem Netzausbau entstehenden Kosten trägt der Vermieter. Die durch die mit den jeweiligen Hindernissen oder Aufwänden verbundene Verzögerung und verbleibenden Beeinträchtigungen die Parteien treffenden Nachteile trägt jede Partei selbst.
2.3 Kommt es wegen der in Ziff. 2.2 beschriebenen Hindernisse auch nach Fristsetzung nicht zu einer Einigung über die Ausführung des Vertrages oder ist die Errichtung oder der Netzanschluss der Anlage überhaupt nicht oder nicht innerhalb überschaubarer Zeit möglich, oder wäre sie von vornherein mit unzumutbarem Aufwand oder Risiko oder unzumutbaren baulichen Veränderungen verbunden, kann jede Partei durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
2.4 Sobald die Planungen ohne Feststellung von Hindernissen abgeschlossen oder über etwaige Hindernisse eine Einigung nach Ziff. 2.2 erreicht ist, informiert der Vermieter den Mieter über die zeitliche und sachliche Planung zur Errichtung der Anlage und führt diese nach Gelegenheit des Mieters zur Erhebung von berechtigten Einwänden und ggf. deren Berücksichtigung unverzüglich aus. Der Mieter gewährt dem Vermieter den hierfür erforderlichen Zugang bzw. die Zufahrt und stellt die nötigen Arbeits- und Lagerflächen sowie die Versorgung der Baustelle mit Strom, Wasser und Sanitäranlagen.

3. Standort und Eigentumsverhältnisse

3.1 Die Anlage wird nur zu einem vorübergehenden Zweck installiert. Sie soll im Eigentum des Vermieters bleiben und nicht wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Gebäudes werden. Sollte es zu einem Eigentumsübergang kommen, verpflichtet sich der Mieter zur Herausgabe und Rückübereignung bei Vertragsende. Hiervon ausgenommen sind unter Putz bzw. fest im Mauerwerk oder im Boden verlegte Leitungen oder im Gebäude verankerte bzw. vom Gebäude nicht beschädigungsfrei lösbare Befestigungen. Diese gehen dauerhaft in das Eigentum des Mieters über.
3.2 Über eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks wird der Mieter den Vermieter rechtzeitig informieren. Der Mieter wird durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass das Eigentum des Vermieters an der Photovoltaik-Anlage und die Berechtigung zur Nutzung der (Dach-)Flächen auch bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers erhalten bleiben.
3.3 Zur Sicherung seines Eigentums und der Berechtigung zum Weiterbetrieb des Anlage kann der Vermieter bei einer PV-Anlage oder einem Batteriespeicher die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen, die ihn zum Betrieb und zur Nutzung des Netzanschlusses bis zum vorgesehenen Vertragsende berechtigt und gegenüber Rechten, die dem Betrieb entgegenstehen aus deren Geltendmachung die Löschung der Dienstbarkeit zur Folge haben könnte vorrangig ist.

4 Betrieb

4.1. Der Mieter wird durch diesen Vertrag zum Besitz und zur Nutzung der Anlage berechtigt. Er wird damit rechtlicher Betreiber der Anlage und ist bei PV-Anlagen und Speichern als solcher beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur zu melden.
4.2 Der Vermieter gewährleistet jedoch die technische Betriebsbereitschaft der Anlage bei Mietbeginn und für die Dauer der Mietzeit und vertritt den Mieter gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur bei den nötigen Anmeldungen und bei der Abwicklung der Abrechnung der Stromeinspeisung. Er trägt die einmaligen und laufenden Kosten für den Netzanschluss der Anlage mit Ausnahme der Kosten des Messtellenbetriebes, die der Mieter trägt.
4.3 Bei Vermietung einer PV-Anlage steht der erzeugte Strom vorrangig für den Haushalt des Mieters und ggf. die mitvermietete Wallbox zur Verfügung und ohne weitere Vergütung dem Mieter zu. Über den überschüssigen, an Dritte gelieferten bzw. in das Netz eingespeisten Strom darf der Vermieter verfügen. Die mit der Betreiberstellung verbundenen EEG-Zahlungsansprüche (EEG-Vergütung oder Marktprämie) tritt der Mieter an den Vermieter ab.
4.4 Bei Vermietung einer PV-Anlage versichert der Mieter dem Vermieter, keine anderen PV-Anlagen auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe innerhalb der letzten 12 Kalendermonate errichtet zu haben, die die EEG-Ansprüche der vertragsgegenständlichen Anlage nach § 24 EEG mindern und weder selbst zu beabsichtigen noch von der Absicht Dritter Kenntnis zu haben, bis zur Inbetriebnahme der vermieteten Anlage eine solche PV-Anlage zu errichten. Er wird es unterlassen, vor Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Anlage solche Vorhaben selbst oder mit Dritten umzusetzen, es sei denn der Vermieter ist hiermit einverstanden.
4.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Anlage an einen anderen als den vereinbarten Installationsort zu verbringen oder zur Belieferung Dritter mit Strom zu nutzen. Die nichtgewerbliche Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung von Haushaltsstrom im Haushalt des Mieters oder zum Laden eines Elektroautos auf dem Grundstück des Mieters an einzelne, persönlich mit dem Mieter verbundene Dritte (Haushaltsangehörige, Besucher, Arbeitgeber) ist jedoch zulässig.
4.6 Der Mieter gewährt dem Vermieter den zur Durchführung von Wartung und Reparaturen erforderlichen Zugang zu der Anlage und stellt einen Internetanschluss zur Verbindung der Anlage mit einem Überwachungs- und Steuerungsserver zur Verfügung.
4.7 Der Mieter unterstützt den Vermieter beim technischen Anlagenbetrieb im zumutbaren Umfang. Er sorgt für eine angemessene, mit der Sicherung des Grundstücks verbundene Sicherung gegen Diebstahl und Beschädigung, eine regelmäßige einfache Sichtkontrolle und Meldung etwa festgestellter Schäden oder besonderer Beobachtungen, die Offenhaltung der vorgesehenen Belüftung/Kühlung (insbesondere bei PV: des Wechselrichters), Freihaltung der Anlage von nicht vorgesehenen äußeren Einflüssen wie besonderen Immissionen oder – bei PV-Anlagen – Verschattungen; er sorgt falls erforderlich für Rückschnitt von verschattendem oder störendem Bewuchs und die Beseitigung sonstiger ohne Fachkenntnisse und mit geringem Aufwand vor Ort zu beseitigender Hindernisse oder Störungen.
4.8 Der Mieter wird bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Ertragsminderung der PV-Anlage bewirken können, nur nach Absprache mit dem Vermieter und bei erheblicher Beeinträchtigung von dessen Interessen nur gegen einen angemessenen Ausgleich vornehmen. Erlangt der Mieter Kenntnis von baulichen Planungen von Nachbarn, die den Anlagenbetrieb beeinträchtigen, namentlich die PV-Anlage verschatten könnten, informiert er unverzüglich den Vermieter und ergreift nach Absprache etwaige zur Verfügung stehende und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung. Er trägt die hierfür entstehenden Kosten, soweit diese nicht außer Verhältnis zu seinem eigenen Interesse stehen; soweit dies der Fall ist, trägt der Vermieter die weiteren Kosten, wenn er auf die Ergreifung der Maßnahmen besteht.

5. Mietzahlung

5.1 Die Miete ist jeweils im Voraus am dritten Werktag des Monats fällig.
5.2 Die Zahlung hat durch Überweisung oder mittels Einzug durch Lastschrift zu erfolgen.

Bankverbindung für Überweisungen:
Kontoinhaber: E-Ortner GmbH
IBAN: DE83 7035 1030 0032 7529 33

Für Bankeinzug ist ein vom Vermieter bereitgestelltes Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zu verwenden.

6. Vertragslaufzeit, Kündigung, Vertragsanpassung

6.1. Der Vertrag beginnt mit betriebsfertiger Installation der Anlage. Dies ist bei einer PV-Anlage der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage nach §3 Nr. 30 EEG, es sei denn, die Anlage wird nur kurzfristig zur Inbetriebnahme eingeschaltet und produziert im Nachgang noch keinen im Haushalt und/oder für die Wallbox verbrauchbaren Strom. Eine erst später erfolgende Setzung des die Einspeisung erfassenden Zählers oder die erst später erfolgende von Nebenkomponenten hindert den Mietbeginn nicht. Die Möglichkeit einer Mietminderung bleibt unberührt. Bei Inbetriebnahme bis zum 15. eines Monats ist für diesen Monat die Hälfte der mtl. fälligen Miete zu zahlen, bei Inbetriebnahme nach dem 15. eines Monats beginnt die Pflicht zur Mietzahlung mit dem Folgemonat.
6.2 Der Vertrag läuft über die vereinbarte Laufzeit und kann nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht des Erben zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 580 BGB im Falle des Todes des Kunden ist ausgeschlossen.
6.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei unzumutbarem Verhalten einer Partei einschließlich erheblichem Zahlungsverzug, Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks. Erheblicher Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der für zwei Monate. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Vertragszweck aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, gefährdet oder vereitelt wird, insbesondere auch dann, wenn durch unvorhergesehene Änderungen des rechtlichen Rahmens oder behördliche Auflagen der vorgesehene Betrieb der Solaranlage unmöglich, unzumutbar oder unwirtschaftlich wird. Änderungen des Strompreisniveaus berechtigen jedoch nicht zur Kündigung.
6.5 Der Wegfall des Interesses des Mieters durch Umzug und/oder Veräußerung des Eigentums am Standort der Anlage ist kein zur außerordentliche Kündigung berechtigender wichtiger Grund. Der Mieter kann jedoch in diesem Fall vom Vermieter verlangen, einer Übertragung des Vertrages auf den neuen Besitzer des Grundstücks zuzustimmen, wenn keine Gründe in dessen Person entgegenstehen. Der Vermieter kann vom Mieter ein angemessenes Entgelt für den hiermit einhergehenden Verwaltungsaufwand verlangen. Mit diesem ist auch die Änderung der verschiedenen vertragsgegenständlichen Anmeldungen des Anlagenbetreibers durch den Vermieter abgegolten. Die Gebühr beträgt drei Monatsmieten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder angemessen ist. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf eine sonstige Rechtsnachfolge in den Vertrag.
6.6 Erfolgt die Kündigung aus einem vom Mieter zu vertretenden wichtigem Grund, bleibt der Vermieter, unbeschadet weitergehender Ansprüche, zur Nutzung der für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Grundstücksflächen (Ziff. 1.3) und des Netzanschlusses einschließlich der Messstelle zur Einspeisung von Strom bis zum ordentlichen Vertragsende berechtigt.
6.7 Wird infolge schwerwiegender, von beiden Parteien unvorhergesehener Änderungen äußerer Umstände, die Grundlage dieses Vertrages sind, insbesondere der Rechtslage in Bezug auf die technischen Anforderungen des Betriebes, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer oder beiden Parteien nur unter Änderung der Konditionen dieses Vertrages möglich oder zumutbar, so kann die betroffene Partei die erforderliche und angemessene Änderung von der jeweils anderen Partei verlangen, wenn dieser die Änderung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, aller relevanten Umstände, insbesondere der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden wirtschaftlichen Überlegungen und Kalkulationen zumutbar ist.

7. Kaufoption des Mieters

7.1. Der Mieter kann die Anlage zum Ablauf des Vertrages durch einseitige, in Textform abzugebende Erklärung kaufen. Die Ausübung dieser Option muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages erfolgen, es sei denn, der Vermieter bestätigt die verspätet abgegebene Erklärung.
7.2 Ist im Vertrag nichts anderes bestimmt, beträgt der Kaufpreis 5% der über die Mietzeit entrichteten Mietraten.
7.3. Übt der Mieter die Option aus, geht das Eigentum zum Datum des Vertragsendes auf den Mieter über.

8. Haftung und Versicherung

8.1. Ausgenommen bei Personenschäden haftet der Vermieter nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei Verletzung einer für die Vertragserfüllung wesentlichen Pflicht. Bei letzterer ist die Höhe der Ersatzansprüche summenmäßig begrenzt auf die bei der Vertragserfüllung erwartbaren Schadenfälle.
8.2 Der Vermieter versichert die Anlage durch eine Allgefahrenversicherung (Photovoltaikversicherung). Die Haftung des Mieters ist ausgeschlossen, soweit die Versicherung den Schaden abdeckt und dem Mieter kein Grad des Verschuldens zur Last fällt, für das der Regress nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden darf.
8.3 Beide Parteien unterhalten während der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung in Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Gefahren sowie bezüglich Gefahren aus Arbeiten an der Anlage, der Mieter zusätzlich in Bezug auf eine Beschädigung der Anlage durch ihn als Mieter. Die Versicherung muss insbesondere auch Schäden an dem Gebäude abdecken, in/an/auf dem die Anlage errichtet ist.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Vertragsänderungen und rechtsgestaltende Erklärungen bedürfen der Textform.
9.2 Auf den Vertrag über das PV + Wallbox Pauschal-Paket findet deutsches Recht mit Ausnahme seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen zum internationalen Recht Anwendung. Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Standort der Anlage.
9.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet oder bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen.